30.01.2025, 23:09
Wir möchten die Tochter meiner Schwägerin im Juli zu einem Besuch nach Deutschland einladen. Dies ist sicher ein wenig früh, wir wollen aber sichergehen, dass es nicht noch zu unvorhersehbaren Problemen bei der Beantragung kommt. Allerdings kann sie die genauen Reisedaten noch nicht planen, das hängt vom Flugplan und ihrem Arbeitgeber, dem Bergbauministerium, ab.
Nun ist sie dabei das Antragsformular auszufüllen. Dort gibt es u.a. die Frage nach dem Schengenland, über das die erste Einreise erfolgen soll. Sie wird hier Frankreich eintragen, weil die meisten Flüge über Paris gehen. Ich habe mich erkundigt, selbst wenn sie direkt nach D fliegen sollte, wäre das kein Problem.
Allerdings wird eine "Attestation de Congé" verlangt, auf deutsch Urlaubsbescheinigung. Ist hier die "autorisation pour quitter le territoire" gemeint? Die bekommt sie natürlich erst, wenn die Reiseplanung steht und ihr Arbeitgeber den Urlaub genehmigt hat.
Weiss jemand ob die wirklich notwendig ist? Ich kann nicht ganz verstehen, warum sich die Botschaft dafür interessiert, ob eine Urlaubsreise vom marokkanischen Staat genehmigt ist. Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird doch schon durch die Verpflichtungserklärung und den Gehaltsabrechnungen nachgewiesen.
Gruß
Mike
Nun ist sie dabei das Antragsformular auszufüllen. Dort gibt es u.a. die Frage nach dem Schengenland, über das die erste Einreise erfolgen soll. Sie wird hier Frankreich eintragen, weil die meisten Flüge über Paris gehen. Ich habe mich erkundigt, selbst wenn sie direkt nach D fliegen sollte, wäre das kein Problem.
Allerdings wird eine "Attestation de Congé" verlangt, auf deutsch Urlaubsbescheinigung. Ist hier die "autorisation pour quitter le territoire" gemeint? Die bekommt sie natürlich erst, wenn die Reiseplanung steht und ihr Arbeitgeber den Urlaub genehmigt hat.
Weiss jemand ob die wirklich notwendig ist? Ich kann nicht ganz verstehen, warum sich die Botschaft dafür interessiert, ob eine Urlaubsreise vom marokkanischen Staat genehmigt ist. Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird doch schon durch die Verpflichtungserklärung und den Gehaltsabrechnungen nachgewiesen.
Gruß
Mike