Unterstützung Schulausbildung
#1
ich bin seit 1993 ein großer Freund von Marokko - von Land und Menschen.

Ich möchte eine jungen mittellosen Frau ( 20 Jahre ) die ich über Freunde in Agadir kennengelernt habe bei der Schulausbildung finanziell helfen.

Da ich aber eine Firma habe warnt mich mein Steuerbüro vor Auslandszahlungen - das könnte als " Schwarzgeldwäsche " betrachtet werden.

Mein Frage gibt es einen gemeinnützigen Verein über den man gezielt die ausgewählte Person unterstützen könnte ?
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#2
Gute Initiative!

Es gibt eine Reihe Marokkanische und Deutsch-Marokkanische Vereine, die solche und ähnliche Projekte unterstützen. Im Prinzip reicht es bei Google sowas wie "verein deutsch Marokkanisch" einzugeben. ... Ansonsten höre ich mich um und melde mich wieder bei positiver Antwort.
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#3
Danke ich habe mich mit mehreren Vereinen in Verbindung gesetzt
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#4
Hallo Thomas,

staatliche Schulen sind in Marokko kostenlos.
Es gibt oft zudem noch staatliche Unterstützung.

Bevor Du irgendwelche gutgemeinten Zuwendungen machst, solltest Du prüfen, ob das Geld auch tatsächlich dafür eingesetzt wird, wofür Du es vorgesehen hast.
Ich kenne unendlich viele Fälle in denen Geld zweckentfremdet wurde!


Die Bedenken Deines Steuerbüros sind unbegründet.
Schulen kosten allenfalls ein paar Hundert Euro im Jahr, also Beträge bei denen niemand an Geldwäsche denkt.
Zudem sind Auslandsüberweisungen nicht verboten und Geldwäsche müssten die Beschuldiger erst einmal nachweisen.

Ich habe mit meiner dt. Firma sehr oft Geld in aussereurop. Länder überwiesen. Da wurde nie kritisch nachgefragt.


Ein Tipp:
Dein Geld solltest Du weder der Begünstigsten, noch irgend einem Verein zukommen lassen, da das Risiko der Entfremdung sehr groß ist.
Lasse es direkt der Schule zukommen!

Falls Du weiterführende Informationen dazu möchtest, kontaktiere mich bitte per PN.





Mit besten Grüßen aus Errachidia,



Thomas




Beste Grüße aus Errachidia,

Thomas
Mit besten Grüßen aus Errachidia,

Thomas



In Marokko ist alles möglich nur nichts schnell.
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#5
Hallo Thomas,

ich habe beim Lesen des Posts genau die gleichen Zweifel 
empfunden wie du. 

Auch ich habe schon erlebt (nicht ich selbst), 
dass gutgemeinte Hilfsbereitschaft und Engagement, vor allem für Bildung und Studium, leicht ausgenutzt werden könnten. 

Natürlich kann ich den konkreten Fall nicht einschätzen. 
Aber „Reisethomas“ als Geschäftsmann könnte natürlich eine potentielle Geldquelle sein.
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#6
Danke für die Infos - das ist schon konkret und Missbrauch ist da nicht zu erwarten aus verschiedenen Gründen
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#7
(10.12.2019, 11:52)Reisethomas schrieb: ...
Da ich aber eine Firma habe warnt mich mein Steuerbüro vor Auslandszahlungen - das könnte als " Schwarzgeldwäsche " betrachtet werden.
...

Ihr Steuerbüro hat Sie gewarnt vor Geldüberweisungen nach Marokko, weil alleine dadurch schon der Verdacht auf "Schwarzgeldwäsche" entstehen könnte?

Was für ein Unsinn!

Hat ihr Steuerbüro Sie auch gewarnt vor geschäftlichen Beziehungen mit …
… Steuerberatern/Steuerbevollmächtigten,
… Buchprüfern / Wirtschaftsprüfern,
… Lohnsteuerhilfevereinen, 
weil auch die (wie die Banken) zu den Verpflichteten nach dem GwG gehören, die Sie bei Verdacht auf "Schwarzgeldwäsche" an die Behörden melden müssen?

Siehe:
Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) weist auf Verschärfungen durch das neue Geldwäschegesetz (GwG) hin, die auch Steuerberater betreffen.
https://www.dstv.de/interessenvertretung...orderungen

Hat ihr Steuerbüro Sie auch gewarnt vor geschäftlichen Beziehungen mit …
… grundsätzlich allen Kreditinstituten, Finanzdienstleistern,
… Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittlern,
… Rechtsanwälten, Notaren,
… Immobilienmaklern (Kauf-, Miet- und Pachtverträgen), Versteigerungen,
… Auktionshäusern und Kunsthändlern,
… und anderen (wie sie im GwG genannt werden) …
… sowie von gewerblichen Güterhändlern
Sie alle gehören nämlich auch zu den Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz GwG, die Verdachtsfälle melden müssen.

Güterhändler im Sinne des Geldwäschegesetzes ist jede Person, die gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung sie handelt (§ 1 Abs. 9 GwG), dazu gehören zum Beispiel:
… Juweliere,
… Autoverkäufer,
usw.

Also, ein Kauf einer schönen goldenen Uhr beim Juwelier oder der Kauf von einem Auto ist genauso verdächtig oder unverdächtig wie eine Überweisung nach Marokko, oder wie eine Überweisung im Inland, oder einer Überweisung in die Schweiz oder nach Russland.

Drittstaaten mit hohem Risiko bezüglich Geldwäsche oder Terrorismus-Finanzierung sind laut der EU-Verordnung 2016/1675 vom 14.07.2016:
Bosnien und Herzegowina, Afghanistan, Guyana, Irak, Laos, Syrien, Uganda, Vanuatu, Jemen, Iran, Nord-Korea.
Siehe:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/...32016R1675&from=DE

Marokko ist nicht dabei, weil Marokko in Einklang mit den international festgelegten Richtlinien an der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismus-Finanzierung teilnimmt. Marokko ist also kein Land mit hohem Risiko bezüglich Geldwäsche oder Terrorismus-Finanzierung.

Nur weil es eine Überweisung nach Marokko ist, begründet dies noch keinen Verdacht auf Geldwäsche und für eine Meldung an die Aufsichtsbehörde.

Wie viele Marokkaner leben in Deutschland und überweisen Geld an ihre Angehörigen in Marokko?
Wie viele Deutsche haben geschäftliche oder private Beziehungen zu Marokko und überweisen Geld nach Marokko?
Alle diese Überweisungen kann man nicht einfach dem Generalverdacht der Geldwäsche unterstellen.

Und wenn, wer soll das alles überprüfen?
Man stelle sich einmal diesen Aufwand vor: Bei jeder dieser Überweisungen wird der Auftraggeber einer Betriebsprüfung bzw. einer Überprüfung seiner Einkünfte, seines Vermögens und dessen Herkunft unterzogen.

Und wie ist es mit anderen Nationalitäten, die aus Deutschland Geld in ihre Heimatländer überweisen?
Auch alles verdächtig der Geldwäsche?

Das ist einfach absurd!
Das reicht nicht! Da müssen schon andere Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass es sich um Geldwäsche handeln könnte. Und das hat der Gesetzgeber im GwG auch entsprechend formuliert.
Siehe:
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, § 43 GwG: Meldepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__43.html

Ein Verdacht auf Geldwäsche muss unabhängig davon, ob es sich um Bargeld oder um eine unbare Transaktion oder um einen anderen Vermögenswert handelt und unabhängig vom Wert oder der Betragshöhe, gemeldet werden.

Tarnen, täuschen, vernebeln, verschweigen, … bis nicht mehr erkennbar ist, woher das Geld stammt und aus dem "schmutzigen Geld" sauberes Geld im Wirtschaftskreislauf geworden ist, das ist Geldwäsche.

Mit Offenheit und Transparenz kann man dem Verdacht der Geldwäsche entgegenwirken.

Man sollte aber auch wissen:

Es gibt keinen Schutz vor irrtümlichen / falschen / leichtfertigen Verdachtsmeldungen durch die nach dem GwG verpflichtetet Stellen (Banken, Güterhändlern, usw.).

Je größer die eigenen geschäftlichen Kontakte sind und je stärker und öfter die eigentlichen geschäftlichen Tätigkeiten von bekannten und üblichen Verhaltensweisen abweichen und je weniger dies offen dargelegt und kommuniziert wird, umso größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass der GwG-Verpflichtete genauer hinsieht und kritischer kontrolliert.

Auch werden bei den Banken in immer stärkerem Umfang Programm eingesetzt, die aus der großen Masse der Überweisungen auffällige Transaktionen herauszufiltern. Diese Programme funktionieren natürlich nicht so zuverlässig wie gerne erwartet, entweder finden sie zu wenig oder zu viele Transaktionen. Daher muss jeder Hinweis immer noch von einem Bankmitarbeiter nachgeprüft werden, ob wirklich ein relevanter Tatverdacht auf Geldwäsche vorliegt. Manche Banken machen es sich aber einfach und generieren oft kurzerhand Verdachtsmeldungen nach dem Motto: Lieber ein paar Meldungen zu viel als zu wenig, dann sind wir immer auf der sicheren Seite und müssen bei einer Untersuchung nicht mit Sanktionen rechnen.

Leider leben auch gewisse Banken wegen mangelnder Kenntnis vom GwG in der Angst, dass ihnen Fehlverhalten vorgeworfen werden könnte und versuchen dies zu kompensieren, indem sie mehr Nachweise und Informationen vom Auftraggeber der Überweisung einfordern, als tatsächlich notwendig ist und der Bank eigentlich zusteht. Das ist dann sehr lästig (Stichwort: Chaabi-Bank Deutschland).

Der Geldwäschebeauftragte hat kein Recht, eigene Ermittlungen durchzuführen.
Einen Verdacht auf Geldwäsche hat der Geldwäschebeauftragte der Bank unverzüglich ohne Verzögerung den Behörden zu melden, damit die geldwäsche-verdächtige Transaktion noch unterbunden werden kann.
Siehe:
Urteil: OLG Frankfurt a. M. 10.4.2018 - 2 Ss-OWi 1059/17*:
Zur Verpflichtung des Geldwäschebeauftragten zu rechtzeitigen Verdachtsmeldungen.
https://www.wmrecht.de/wub-online/dokument/wm/1908983

Über die Verdachtsmeldung darf die Bank dem Kunden keine Auskunft geben.

Erhält die Bank nach Ablauf von 3 Werktagen (Samstag ist kein Werktag) nach der Abgabe der Meldung keine Rückmeldung von der Meldestelle, kann die Bank die Transaktion ausführen.

Die Meldestelle für Geldwäsche prüft die eingehenden Meldungen. Sind die Anhaltspunkte für eine Ermittlung wegen Geldwäsche gegeben, wird ein Verfahren eingeleitet, andernfalls wird die Meldung verworfen.

Also, so leicht und so schnell wie vermutet kommt es nicht wegen Überweisungen nach Marokko zu einer Betriebsprüfung im Geschäft.


Und zum Schluss noch etwas:

Die meisten kennen die Abkürzung VIP: Very Important Person.
Eine Person, der aufgrund ihres sozialen Status besondere Privilegien oder Bedeutung beigemessen werden.

Aber wer kennt auch Abkürzung PEP: Politisch exponierte Person.
Das sind Politiker oder Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben, und Personen die diesen nahestehen.

Eine Bank hat verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen, wenn sie feststellt, dass ein höheres Risiko für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen kann. Ein solches höheres Risiko liegt u.a. vor, wenn es sich bei einem Kunden um eine politisch exponierte Person (PEP) handelt.
Siehe:
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz , § 15 GwG: Verstärkte Sorgfaltspflichten
https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__15.html

PEPs sind also für die Bank risikoreichere Personen als Normalbürger!
Nett, was man im Geldwäschegesetzt so alles findet.

Die Witwe eines ehemaligen Bundeskanzlers zahlt insgesamt 500.000,00 € bar ein.
Siehe:
https://www.dr-bahr.com/news/bussgelder-...etigt.html


LG. Gero
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#8
Hallo
der steuerberater hat nicht gut beraten. wenn eine hilfsbedürftige person finanziell unterstützt wird, ist der betrag  in deutschland steuerlich als sonderausgabe absetzbar, ähnlich einer spende. hierfür gibt es auch das entsprechende formular mit anleitung...
gruss
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#9
Hallo,

dafür gibt es jedoch einen eng umrissenen Personenkreis. 
Haben es selbst erfahren.
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