Familienzusammenführung Lebensunterhalt
#3
Nach § 5 Abs.1 Ziff. 1 Aufenthaltsgesetz darf ein Aufenthaltstitel für Deutschland nur dann erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt sichergestellt ist. 

Beim Nachzug zu einem deutschen Ehegatten soll gem. § 28 Abs.1 Satz3 AufenthG der Aufenthaltstitel auch erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt nicht sichergestellt ist. Damit liegt eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde vor.

In Ihrem Fall ist Ihr Lohn akzeptabl bei Ausländerbehörde.
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RE: Familienzusammenführung Lebensunterhalt - von anwalttahiri - 10.01.2021, 19:34

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