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Aufenthaltserlaubnis bei Sterbefall des Ehepartners - Druckversion

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Aufenthaltserlaubnis bei Sterbefall des Ehepartners - Barbara - 14.03.2019

Hallo, 
klingt dramatisch, ist es aber nicht. Ich suche nur Infos drüber was passiert wenn zB der deutsche Partner krank wird und verstirbt. Und der marokkanische Partner noch im ersten Jahr Aufenthalt nach Visumerteilung ist.
Muss er dann zurück nach Marokko, auch wenn er Arbeit hat etc. ?
Meine Freunde und ich diskutieren darüber ,  finden aber nichts im Web was uns Klarheit verschafft.
Weiss jemand von euch etwas zu diesem Thema ?


RE: Aufenthaltserlaubnis bei Sterbefall des Ehepartners - Markus/Omar - 14.03.2019

In der Tat, das ist sehr diskussionswürdig! Wie sieht das zum Beispiel dann aus, wenn ein Deutsch/Marokkanisches Ehepaar (schon viele Jahre verheiratet) nie in Deutschland gelebt hat? Dem Marokkanischen Ehepartner wurde ja immer die Gelegenheit vorenthalten, einen Deutschen Pass zu erlangen! Das ist eine ziemlich miese Verfahrensweise des Deutschen Staates und ein üble Benachteiligung.
Das gibt es meines Wissens auch wieder einmal nur in der Deutschen Gesetzgebung.
Der Marokkanische Part verliert dann unter anderem auch zum Beispiel die Reisefreiheit in den SchengenRaum? Weiss da jemand Bescheid, wie da die Handhabung ist?


RE: Aufenthaltserlaubnis bei Sterbefall des Ehepartners - theomarrakchi - 15.03.2019

(14.03.2019, 22:29)Markus/Omar schrieb: In der Tat, das ist sehr diskussionswürdig! Wie sieht das zum Beispiel dann aus, wenn ein Deutsch/Marokkanisches Ehepaar (schon viele Jahre verheiratet) nie in Deutschland gelebt hat? Dem Marokkanischen Ehepartner wurde ja immer die Gelegenheit vorenthalten, einen Deutschen Pass zu erlangen! Das ist eine ziemlich miese Verfahrensweise des Deutschen Staates und ein üble Benachteiligung.
Das gibt es meines Wissens auch wieder einmal nur in der Deutschen Gesetzgebung.
Hallo Markus/Omar,
Diese Verfahrensweise gibt es nicht nur in Deutschland, sondern in (fast) allen Ländern Europas.
Mein persönlicher Fall: Seit Geburt Deutscher und seit 1985 Resident in Spanien.
2006 Heirat in Marokko mit einer Marokkanerin, die in dem Moment zur Familienzusammenführung nach Spanien ziehen durfte als wir das deutsche Familienbuch in Händen hatten. Wäre ich Spanier hätte sie nach sehr kurzer Zeit (ich glaube nach einem Jahr) die spanische Staatsangehörigkeit erwerben können. Obwohl ich Deutscher bin besteht für sie keine Möglichkeit die deutsche Staatsangehörigkeit zu bekommen, da wir nicht in Deutschland leben.
Nach 10 Jahren Leben in Spanien konnte sie die spanische Staatsbürgerschaft beantragen nach Bestehen der spanischen Sprach- sowie Integrationsprüfung, allerdings nicht weil sie mit einem EU Bürger verheiratet ist, sondern aufgrund der 10-jährigen Residenz in Spanien.
Fast alles in diesem Bereich ist EU-Recht und mit kleinen Abweichungen gleichgeschaltet.
LG, Theo


RE: Aufenthaltserlaubnis bei Sterbefall des Ehepartners - Markus/Omar - 15.03.2019

(15.03.2019, 11:31)theomarrakchi schrieb: Nach 10 Jahren Leben in Spanien konnte sie die spanische Staatsbürgerschaft beantragen nach Bestehen der spanischen Sprach- sowie Integrationsprüfung, allerdings nicht weil sie mit einem EU Bürger verheiratet ist, sondern aufgrund der 10-jährigen Residenz in Spanien.
Fast alles in diesem Bereich ist EU-Recht und mit kleinen Abweichungen gleichgeschaltet.
LG, Theo

Hallo Theo, wäre sie aber mit einem Spanischen Staatsbürger in Marokko (oder irgendeinem anderen Land) verheiratet gewesen, dann hätte sie ohne in Spanien leben zu müssen, die Spanische Staatsbürgerschaft beantragen können. Das gilt meiner Information nur für deutsche Staatsbürger nicht! Deinen Fall habe ich ja oben geschildert, wir leben auch weder in D noch in MA, sondern in einem anderen Land ausserhalb der EU.
Gruss Markus